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Briefe, Urkunden, Archivalien, die Johannes
Pistorius Niddanus d.J., Sohn des Johannes Pistorius Niddanus d.Ä. (1504-1583), als eine Persönlichkeit bezeugen, die mit Fürsten und Bischöfen,
Kaiser Rudolph II., den Päpsten Clemens VIII. (1592-1605), Leo XI. (1605), Paul
V. (1605-1621) Verbindung hatte, belegten schon im letzten Jahrhundert die Historiker.
Neben der großen Politik, die vielfach am "kleinen Mann" vorbeilief, gab es
um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert und noch viele Jahrzehnte danach ein
bedrückendes und verabscheuungswürdiges Phänomen in Europa, vor allem in Deutschland:
den Hexenwahn. Er ergriff wie eine Massenpsychose breite Bevölkerungsschichten
und kannte keine Konfessionsgrenzen. Auch der Name Johannes
Pistorius taucht in den Akten eines Freiburger Hexenprozesses auf.
Der unsägliche "malleus
maleficarum" (Hexenhammer), von den Dominikanern Jakob Sprenger und Heinrich
Institoris im Jahre 1487 verfasst, war eine wichtige Voraussetzung für die Formulierung der "Zaubeiparagraphen" in der Halsgerichtsordnung
von Karl V. (1532), nach dem die weltlichen Richter später die Hexenprozesse ablaufen ließen.
Auch Martin Luthers Bibelübersetzung des Exodusverses "Die Zeuberinnen soltu nicht leben lassen" (Mose II,22,17)
fand in späteren Hexenprozessen ein ungutes Echo. "Er lieferte den Titel für Predigten und Publikationen und steht auf
den Deckeln zahlreicher Prozessakten" (TRE, XVI,297).
Bereits 1526 heißt es bei Luther in einem Predigtzyklus über das 2. Buch Mose unter der Zwischenüberschrift "De maga":
„Das schreibt auch kaiserliches Recht vor. Warum nennt hier das Gesetz mehr Frauen als Männer?
Weil Frauen mehr als Männer diesen abergläubischen Gebräuchen des Teufels ausgesetzt sind. Wie Eva.
Allgemein werden sie als „weise Frauen“ bezeichnet. Sie sollen getötet werden.“
Und kurz danach:
„Es ist ein überaus gerechtes Gesetz, dass die Zauberinnen getötet werden, weil sie viel Schaden anrichten,
wobei sie unerkannt bleiben; sie können nämlich Milch, Butter und alles aus einem Haus stehlen...
Sie können ein Kind verzaubern, dass es dauernd schreit, nicht isst und nicht schläft“,
fährt der jung verheiratete, jetzt 42 Jahre alte Reformator und ehemalige Mönch fort – seine Frau Katharina ist
in dieser Zeit mit dem ersten Kind im 8. Monat schwanger.
„Ebenfalls können sie geheimnisvolle Krankheiten
im menschlichen Knie erzeugen, dass der Körper ausgezehrt wird.
Wenn Du solche Frauen anschaust: sie haben teuflische Gesichter. Ich habe welche gesehen.
Deshalb sollen sie getötet werden. - Ideo occidantur.“
Und weiter: „Schaden fügen sie nämlich den Körpern und Seelen zu, sie verabreichen Tränke
und (sprechen) Zauberformeln, um Hass, Liebe, Unwetter und Verwüstungen von allem - im Haus und auf dem Acker - hervorzurufen;
über eine Entfernung von einer Meile und mehr machen sie mit ihren Zauberpfeilen Männer so zu Lahmen,
dass sie niemand heilen kann... [Anm.: daher der „Hexenschuss“] „Um es richtig zu sagen: Wohin der Teufel nicht kommen
kann, dahin kommt sein Weib, also die Zauberin.“
„Die Zauberinnen sollen getötet werden, weil sie Diebe sind, Ehebrecher, Räuber, Mörder...
Sie schaden mannigfaltig. Also sollen sie getötet werden, nicht allein weil sie schaden,
sondern auch, weil sie Umgang mit dem Satan haben.“
Fünf mal in dieser kurzen Predigtstelle fordert der Reformator Martin Luther für Frauen,
die Schadenszauber betreiben, die im Volk als Hexen bezeichnet wurden, die Todesstrafe.
(Übersetzung in Auszügen aus: Weimarer Ausgabe 16, S. 551, ab Z. 18 bis S. 552, Z. 23)
Bei diesem Thema herrschte auch noch lange nach der Reformation eine erstaunlich weitgehende
Einigkeit bei evangelischen und katholischen Theologen.

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Es war einmal der aufgeklärte, dem Humanismus verbundene protestantische Arzt
Johann Weier (Johannes Wierus,1516-1588), der bereits 1563 in Basel sein umfangreiches (469 S.),
Aufsehen erregendes Buch "De praestigiis daemonum et incantationibus ac veneficiis" herausbrachte.
Schon kurz danach erschien dazu die deutsche Übersetzung: "Von Teuffelsgespenst, Zauberern und Gifftbereytern/
Schwartzkünstlern/ Hexen und Unholden". In diesem Dokument geißelt Weier die Unwissenheit der Menschen. Hexerei gebe es nicht,
alles beruhe auf Einbildung. Nur erwiesene Giftmischer und "Magi infames" will er mit dem Tod bestraft wissen. Vor allen Dingen
schlecht ausgebildete Ärzte, die zu schnell mit ihrer Kunst am Ende seien, und intrigierende Theologen hält er für die Multiplikatoren
des Hexenwahns. Wegen seines mutigen Buches hatte Weier schlimme Anfeindungen und seine Vertreibung vom Düsseldorfer Hof zu erleiden.
Der andere, der eine Generation nach Pistorius in der "cautio criminalis seu de processibus contra sagas"
(1631) die Fragwürdigkeit der Prozesse beleuchtete, war der Jesuitenpater Friedrich von Spee (*1591).
Auch er, der im eigenen Orden nicht immer den nötigen Rückhalt fand, wurde verfolgt, musste fliehen und starb 1635 bei der Pflege pestkranker Menschen in Trier.
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Pistorius, der gebürtige Hesse, hatte in seiner Kindheit und der Studienzeit unter Philipp dem Großmütigen (bis 1567) keine Hinrichtung einer Frau als Zauberin oder Hexe erleben müssen. Das zeichnet den Landgrafen mit seiner bewegten Jugend und seinen nebenehelichen Affären unumstritten aus. Diese grundsätzlich positive Einstellung zu Frauen - trotz der Bigamieaffäre - zeigte auch sein Sohn Wilhelm, der in seiner theologischen Ausrichtung wie sein Vater Philipp "althessisch-christlich und humanistisch" blieb - ganz im Sinne Philipp Melanchthons. Bis zu seinem Tod (1592) brannte in Niederhessen kein Scheiterhaufen.
Auf der Generalsynode von 1575 in Marburg brachte der streng lutherisch ausgerichtete Landgraf Ludwig IV. erstmals das Thema "Zauberinnen" auf die Tagesordnung. Die Theologen fühlten sich für die Beurteilung des Falles nicht kompetent, hatten aber nichts gegen eine "ordungsgemäße" Untersuchung durch die weltlichen Gerichte auf Grund der "Carolina" einzuwenden.
Der Superintendent J. Pistorius d.Ä. gehörte zu den Leuten, die eher moderat zu dem Thema Stellung nahmen: "Da dem Gesetz nach Zauberei am Leben betraft werden müsste, so lass er es sich gefallen, dass man, um aller Gerechtigkeit genug zu tun, die Angeklagten einem weltlichen Gericht übergebe." Anders der Allendorfer Superintendent Christian Grau, dessen Spruch einer Vorverurteilung gleichkommt: "Das Verbrechen der Zauberei liege hier klar am Tage, und die strengste Bestrafung sei durchaus erforderlich."
Der human eingestellte Landgraf Wilhelm von Hessen-Kassel hörte davon. Unzufrieden mit dem Ergebnis seiner Theologen, zeigte Menschlichkeit und Weitsicht zugleich: er wies seine Pfarrer an, gegen den Unsinn der Zauberei Lehrpredigten zu halten. Im Sommer 1582 brannten in Darmstadt (bei Wilhelms Bruder, Landgraf Georg) bereits mehrmals die Scheiterhaufen.
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1584, ein Jahr nach dem Tod des alten Pistorius, "klagte ein achtzigjähriger Greis zu Nidda bei dem Landgrafen Ludwig zu Marburg, seine Frau sei der Hexerei angeklagt und deshalb mit der scharfen Frage angefasst und gemartert, endlich aber unschuldig befunden und allen Verdachts freigesprochen worden. Gleichwohl wolle sie nun der Rentmeister zu Nidda als eine verdächtige Person in der Stadt nicht dulden." Rentmeister in Nidda war 1584 Kaspar Ziegenmeier (Ziegenmenger). Sieben Jahre später verfasst Georg Nigrinus eine Schrift gegen Johannes Pistorius d. J. (gedruckt 1591). Die "Vorrede" dazu ist gewidmet: "Dem Ehrnvesten/ Hochachtbaren und Wolgelehrten Herrn Nicolao Berkern/ Fürstlichen Secretario zu Marpurck: und dem Wolachtbaren und Ehrnhafften Caspar Ziegenmengern, Rentmeistern zu Nide, meinem Großgünstigsten Herrn und Freunden... Echzell, den 20 Novembris anno 1588" (p. b III, v.). Nigrinus war also befreundet mit dem Sekretär - Vertrauensstellung! - von Landgraf Ludwig IV. und dem Niddaer Rentmeister Ziegenmeier.

1591 erscheint vom Rostocker Juristen J. Georg Gödelmann in Frankfurt das Buch: "Tractatus de magis, veneficis et Lamiis deque his recte cognoscendis et puniendis". Gödelmann bringt darin Ansätze, die man bei Weier nicht findet, z.B: Die Hexen gestehen entweder Mögliches, nämlich dass sie Menschen und Vieh durch ihre magische Kraft getötet haben, und wenn sich dieses so erfindet, so sind sie nach Art. 109 der Carolina zu verbrennen (3. Buch, Kap. 11, 37). Da nun jedes Geständnis einer "möglichen Tat" durch Foltern herbeigeführt werden kann, bedeutet Gödelmanns Werk im Vergleich zu Wierus einen Rückschritt, selbst wenn er viele Abstrusitäten des verbreiteten Hexenwahns zurückweist.
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Diese Gödelmannschrift (1591) übersetzte - und das wurde bisher wenig beachtet - unmittelbar nach ihrem Erscheinen
in außerordentlich kurzer Zeit Georg Nigrinus. Im Buchtitel weist er sich als "Hessischer Superintendent zu Echzell in der Wetterau" aus.
Er handelt also nicht als Privatmann. Sein 483 S. umfassendes Werk beendete er am Sonntag Judica (12. März. jul.) 1592. Er widmet es dem Bürgermeister
und dem Rat der Stadt Frankfurt, der ihn nicht dazu aufgefordert hatte.
In der Vorrede heißt es u.a.: "Wie solche Leut/ so der Zauberey berüchtiget zu erkennen, zu unterscheiden und auch zu straffen seyen: habe ich
mirs belieben lassen...als Nichtjurist dieses Buch für jedermann zu übersetzen." Weil Richter und Schöffen oft nicht genug Latein können, "habe
ich mich bereden lassen, diß Buch zu teutschen, weil es ein Werk, so vielen zum besten zugericht/ und dienen soll in Teutschland."
Auf Pagina III v. betrachtet er seine Amtshilfe als ein "Werk der Liebe". Im übrigen denke er in etwa so wie der Autor.
Wie denkt im Entscheidenden der Autor über den Verlauf eines Hexenprozesses?
"Dann folget nach dem Bekenntnis der Missetat - es sey freiwillig getan/ oder durch peinliche Frage abgenötiget - dass der Zauberer gestrafft werde/
welche Strafe nach entdecktem Laster
nicht muss aufgeschoben werden. Es soll aber ein jeglicher Richter stets für Augen haben, dass er nicht den Stab breche/ und einem das Leben abspreche/
es sey dann, dass er im Laster des Ehebruchs/ oder Todschlags (homicidii- besser: des Mordes) oder der Zauberey / entweder durch Bekantnuß/
oder derjenigen/ so dero wegen peinlich gefragt haben/ einzeheliche oder gleichstimmende Aussage dermaßen überwunden (convictus)/ dass er die
begangene Missetat/ selbst mit Bestand nicht leugnen kann. Diß Gesetz ist warlich werth/ dass es mit güldenen Buchstaben geschrieben würde an die
Wände der Rath/ Richter/ Könige und Fürsten Häuser."

Dieses "güldene" Gesetz für den "Prozess" unterschreibt also Nigrinus. Was hatte das zur Folge?
1. Ein Geständis (Bekenntnis) eines Zauberei/Hexenverbrechens muss her.
2. Die Denunzierte gesteht freiwillig - dann wird sie verbrannt.
3. Folterknechte bezeugen ein unter unsäglichen Qualen erpresstes Geständnis - dann wird sie auch verbrannt.
Welche Wirkung dieses von Nigrinus übersetzte Gödelmann-Buch auf Mitmenschen seiner Zeit ausübte, die gerade lesen konnten, aber oft wenig Hintergrundwissen hatten, ist nicht bekannt. Wurde dadurch eher Wasser oder Öl in die schon brennenden Scheiterhaufen gegossen? Henriette Heppe stellt allerdings für die Region Oberhessen folgendes fest: "Die heftigste Hexenverfolgung fand aber in den Jahren 1596-1598 statt. Aus allen Ämtern des Landes wurden damals Verdächtige, meist nach Marburg, in Haft gebracht." Dort regierte bis 1604 Landgraf Ludwig IV. Der Superintendent für Echzell, Nidda, Alsfeld und Umgebung war von 1580 bis 1602 Georg Nigrinus.
Auch in den katholischen Landen wütete der Hexenwahn.
25 unschuldige Frauen fielen in den Jahren 1599 -1603 in der vorderösterreichischen Breisgaustadt Freiburg diesem Phänomen,
das damals wie eine Massenpsychose grassierte, zum Opfer.
Am 19. August 1603 wurde so die "lonwescherin Ursula Gatterin aus Waldtkirch" angeklagt. Auf Grund ihres - erfolterten, unsinnigen - Geständnisses
wird ihr die "Vergünstigung" gewährt, erst enthauptet zu werden, bevor ihr Leichnam auf einem Scheiterhaufen öffentlich brennen muss.
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Die hingerichtete Ursula Gatter hatte ein knapp 14jähriges Töchterlein Agatha, welches in der "gütlichen" Befragung zugab -
wohl um der unsäglichen, bei der Mutter erlebten Folter zu entgehen - "dass es nit allein zum zehenden mal bey Hexenzusammenkünfften
mit gedachter seyner Mutter gewäsen, sondern auch sich Gottes und seyner Heiligen verläugnet und vom bösen Geist zu 2 underschidlichen
malen beschlaffen worden" sei.
Die Richter wissen nicht so recht, was sie tun sollen. Ein Rechtsgutachten der Universität Freiburg wird angefordert. In einer 28-seitigen
in deutscher und zeitweise lateinischer Sprache geschriebenen Relation rät am 3. November 1603 ein Dr. Theodor Metzger. Er erwägt einerseits
eine mildere Beurteilung, doch hört sich seine abschließende Einschätzung des "Falles" so an: "Es gibt gleichwol in diesem Fall wolermeldter
Herr Binsfeldius in hirob angeregtem seinem Tractat diesen Rath, dass man mit solchen jungen leuthen bis dass sie auffs wenigst sechzehn jahr
allt werden, die todtstraff einstellen, sie in einer leidlichen gefängnus auffhalten und in göttlichen Sachen hiezwischen wol underrichten solle...
"Falls aber ettliche neie iudicia, Verdacht und Argwohn dieses Lasters halber fürfallen sollten, dass man alsdann zur Erkundung der gründlichen
wahrheit wieder dieselbige in neier guttlicher oder peinlicher Inquisition durch die Tortur fürnemmen und nach Befindung der Missetat die
geliebte iustitiam administriren und exsequiren."
Dieses rechtliche Gutachten, am 5. November im Stadtrat verlesen, hätte für Agatha das Todesurteil bedeutet. Wer der Tortur verfiel,
war fast immer verloren.
Wann genau Johannes Pistorius in dem Prozess erstmals aktiv wurde, ist nicht überliefert.
Während alle wegschauten, sah der Vielbeschäftigte eine Möglichkeit, die furchtbare Vernichtungsmaschinerie zum Stillstand zu bringen.
Das war nicht ungefährlich.
Nicht wenige wurden selbst Opfer, wenn sie sich für die Verfolgten - zumeist Frauen - einsetzten. Einer seiner Gegner, der Neuburger
Hofprediger und Generalsuperintendent Jacob Heilbrunner, hatte bereits 1601 in seiner infamen Schrift „Daemonia Pistoriana“ zu beweisen versucht,
dass Pistorius mit der Zauberei (Hexerei) umgehe, mit dem Ziel, ihn der Verfolgungsbehörde, also der Inquisition, zuzuführen. Wie ging Pistorius,
vor, der sich sehr wohl der Machenschaften gegen seine Person bewusst war ?
Auf jeden Fall erklärt der
gebürtige Niddaer am. 17. November sich bereit, die Sache weiterzuführen. Er wolle das Mädchen noch einmal verhören.
Bei dem Gespräch am 21. November konfrontiert Pistorius das knapp vierzehnjährige Mädchen mit der Verlesung ihres Geständnisprotokolls.
Vorher schon aber erst recht im Gespräch mit dem verängstigten Kind hat er offenbar den ganzen Unsinn des Verfahrens gespürt.
Was er jetzt initiiert, ist überraschend, aber auch typisch für ihn.
Der erfahrene und einfühlsame Arzt, Jurist und Theologe, Vater von 4 erwachsenen Kindern und inzwischen 8-facher Großvater,
will anhand dieses Falles klar nachweisen, dass gesicherte Indizien das Geständnis des Mädchens Agatha ad absurdum führen.
Bei einer verheirateten Frau oder Mutter, das weiß Pistorius, könnte eine „Teufelsbeziehung“ so nicht widerlegt werden. Wenn, dann in diesem Fall.
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- Stadtarchiv Freiburg, B5 (P) XIII a, Nr. 42, S. 199 r. vom 12. September 1603.
- Stadtarchiv Freiburg, Hexencriminalia 1579-1674, C1,3, S. 432 v. + 433 r. Kurz vorher, S. 429 r., führt Metzger aus: "Und dieweil auch zu mehrmalen die Erfahrung mit sich gebracht, dass der böse geist auch in wehrender Gefängnus den Hexen zugesetzt, sie dolose getröstet und beschlaffen hat, so wäre meines Erachtens rhatsam, dass die Agatha nochmahlen guettlich examiniert und befragt werde, ob sie bishero in wehrender Gefangenschaft von dem bösen Geist nit wieders in ein oder ander weg angehalten sein worden. Und im Fall sie guettlich dies erst nicht bekennen sollt, so khundte und möchte ihre den Scharpfrichter an die Seiten gestellt werden."
- Stadtarchiv Freiburg, Hexencriminalia 1579-1674, C1,3, S. 433 r.
- Stadtarchiv Freiburg, B5 (P) XIII a, Nr. 42, S. 242 v.. vom 17. November 1603
- Stadtarchiv Freiburg, B5 (P) XIII a, Nr. 42, S. 245 v.. vom 21. November 1603
- Stadtarchiv Freiburg, B5 (P) XIII a, Nr. 42, S. 270 r.+ v.. vom 30.Dezember 1603
- Stadtarchiv Freiburg, Urgichtbuch 1550 -1628, S. 627 v... Das Freiburger Urgichtbuch enthält die "Geständnisse" der "Hexen"
- Stadtarchiv Freiburg, B5 (P) XIII a, Nr. 42, S. 247 v.. vom 24. November 1603 und S. 249 v. vom 26. 11.

Für die Entwicklung vom Scheinprozess, der auf erfolterten Geständnissen gründet, hin zum beweispflichtigen Rechtsverfahren,
das Friedrich von Spee dann 1631 in der "cautio criminalis" fordert, hatte der kühl
analysierende und mutig und menschlich handelnde Pistorius einen wichtigen Beitrag geleistet. Nach diesem Fall
gab es in Freiburg acht Jahre lang (bis 1611) - drei Jahre über den Tod von Pistorius hinaus - keine Hexenverbrennung.
In Freiburg begann man umzudenken.
Zu bemerken wäre noch, dass zu den Resten der 1992 in Straßburg aufgefundenen Pistorius-Bibliothek auch die aufklärende Schrift
- zum Thema "Hexen" - des Johannes Weier (Wierus) gehört.
Gödelmann oder Binsfeld fehlen. Die Weier-Edition stammt aus dem Jahr 1563, gehört also zur Erstauflage.
Es ist davon auszugehen, dass Vater Pistorius dieses Buch bereits in seiner Niddaer Bibliothek hatte. Sein Sohn hat es mit Gewinn - für sich und andere - gelesen.
Es war ausgerechnet der hessische Superintendent Georg Nigrinus, der Übersetzer von Gödelmanns Hexenschrift, der lange vor 1582 eine Nachbarin verdächtigt hatte, seine Kuh verzaubert zu haben, in dessen Amtszeit dann in Oberhessen unschuldige Frauen dem Hexenwahn geopfert wurden. Es war derselbe Nigrinus, der 1591 das am häufigsten zitierte Urteil über Johannes Pistorius formulierte: "Dann seyt Lutheri Ankunfft ist im gantzen Papstum kein größerer Schandvogel und Lästerer gewesen, dann Pistorius."
Dieses Urteil übernahmen in ihre Schriften:
1. anno 1694: J. Fecht, historia coloquii Emmendingensis, S. 57
2. anno 1876: A. Kleinschmidt, Jakob III., S. 37
3. anno 1904: P. M. Tschirner/ C. Mirbt, Pistorius, Johann II., RE XV, S. 421
4. anno 1962: W. Baumann, Ernst-Friedrich von Baden Durlach, S. 36
Wer von denen, die dieses Zitat aufnahmen, kannte die Vita des verurteilten Pistorius oder die des urteilenden Nigrinus wirklich näher?
Pistorius fand in der Freiburger Augustinerkirche – heute Augustinermuseum – in einer eigenen Kapelle seine letzte Ruhestätte. Als Freiburg zu Beginn des 19. Jahrhunderts badisch wurde, hat man beim Umbau der Kirche die Kapelle abgebrochen. Keine Tafel, kein Denkmal oder gar eine Straße erinnert heute an diesen Freiburger Bürger, der am 19. Juni 1608 verstarb. Es ist jetzt - genau 400 Jahre nach seinem Tod - wohl spät, aber nicht zu spät, ihn in gebührender Weise zu ehren. Seine kluge, mutige und positiv-folgenreiche Tat riss Freiburg, in dem damals der Hexenwahn grassierte, aus mittelalterlicher Dumpfheit heraus. Das verdankt die Stadt einer Persönlichkeit, die sich den Herausforderungen seiner Zeit stellte.

ders.: J. P. Niddanus d. J.: Lebensbilder aus Baden-Württemberg, Bd. 19 (Stuttgart, 1998) 109-145;
ders.: Pistorius, Johannes d.J. (auch Niddanus): Lexikon für Theologie und Kirche (Freiburg 1999), Bd. 8, 319f
ders.: Pistorius d. J. (Niddanus): Neue Deutsche Biographie (herausgegeben von der historischen Kommission der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2001), Bd. 20, S. 486f
ders.: J. Pistorius Niddanus, Vater und Sohn - Zwei Niddaer Persönlichkeiten im Jahrhundert von Reformation
und katholischer Reform: Artikel in "NIDDA - Die Geschichte einer Stadt und ihres Umlandes" (2003) 123-134
ders.: Markgraf Jacob III. von Baden (1562–1590) – Ein konfessioneller
Konflikt und sein Opfer, in: Freiburger Diözesanarchiv 126. Band Dritte Folge, 2006, S. 201-269